Die ARGE muss nicht nur die Kosten für eine Wohnung auf sich nehmen, sondern das gleiche gilt auch für ein Wohnmobil. Laut dem §22 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II gilt auch ein Wohnmobil als Unterkunft und somit müssen die Kosten dafür übernommen werden.
In einem aktuellen Fall wohnte ein arbeitsloser Mann in einem Wohnwagen. Die zuständige ARGE bewilligte dem Kläger die Regelleistung nach § 20 Absatz 2 SGB II für die Zeit zwischen dem 4. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2005. Doch der Mann legte gegen diesen Bescheid einen Widerspruch ein und begründete dies, dass die Kosten für die Haltung des Wohnmobils in Höhe von 250 Euro monatlich als Kosten der Unterkunft mit Heizung berücksichtigt werden müsse. In einem neuen Bescheid wurden dem Mann Regelleistungen für die Zeit vom 21 Juni 2005 bis zum 3. Juli 2005 bewilligt. Noch dazu erhielt der arbeitslose Mann für den Monat Dezember eine Heizkostenbeihilfe von 371 Euro. Weder die Klage vor dem Sozialgericht Speyer noch die Berufung vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte Erfolg. Die Revision des Klägers vor dem Bundessozialgericht ist nur teilweise begründet. Die Richter sprachen dem Mann einen Anspruch auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom 21. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 zu.
Viele arbeitslose Menschen ziehen in einen kleinen Wohnwagen. Da ist alles vorhanden, was zum Leben benötigt wird. Zudem sind die Kosten sehr niedrig.
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